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Neue steuerliche Angaben bei EBW/EBN-Förderung ab März 2025 erforderlich

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Wer eine Bundesförderung für die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) oder Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) beantragt, muss ab dem 4. März 2025 neue steuerliche Angaben machen. Diese Änderung basiert auf der Mitteilungsverordnung und der Mitteilungspflicht nach § 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden.

Welche steuerlichen Angaben sind erforderlich?

Ab dem genannten Stichtag müssen Antragsteller bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden Informationen bereitstellen:

  • Natürliche Personen: Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum.

  • Juristische Personen: Steuernummer (sofern vorhanden). Falls keine Steuernummer existiert, muss die Nummer des zuständigen Finanzamts (Finanzamtsnummer) angegeben werden. Diese kann telefonisch beim Finanzamt erfragt oder online ermittelt werden.

Warum sind diese Angaben notwendig?

Die neuen Anforderungen ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben, die eine bessere Nachverfolgbarkeit und Transparenz im Förderwesen gewährleisten sollen. Die Finanzbehörden sollen so eine einfachere Zuordnung und Prüfung der Fördermittel erhalten.

Wo finden Antragsteller weitere Informationen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt ab dem 4. März 2025 aktualisierte Merkblätter auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Diese enthalten detaillierte Anleitungen zur Einreichung des Verwendungsnachweises:

Fazit

Wer eine Förderung im Rahmen von EBW oder EBN nutzt, sollte sich frühzeitig über die neuen Anforderungen informieren. Die rechtzeitige Angabe der steuerlichen Informationen stellt sicher, dass der Verwendungsnachweis reibungslos akzeptiert wird. Weitere Details und Hilfestellungen sind direkt auf den BAFA-Webseiten abrufbar.

 

 
 
 

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